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Betreuungsrecht
Sofern ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer.
Sinn und Zweck der Betreuung ist dabei jedoch nicht, den Betreuten zu entmündigen, sondern den Wünschen des Betreuten soweit wie möglich zu entsprechen und ihn in der Lebensführung zu unterstützen.
Im Rahmen unseres Tätigkeitsfeldes übernehmen wir auch Betreuungen.
Bei Bedarf begleitet unsere Kanzlei Sie von der Antragstellung bis hin zur Betreuerbestellung.
Gern informieren wir Sie zu diesem Thema in einem persönlichen Gespräch.